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Donnerstag, 23.02.2012  
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  Neuregelung des AÜG ab Januar 2004

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird zum 01.01.2004 grundlegend reformiert. Folgend auszugsweise Hinweise auf bedeutsame Änderungen der Rechtslage.
  Grundsatz der Gleichbehandlung
Dieses Prinzip leitet von dem Gebot her, den Leiharbeitnehmer mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschliesslich des Arbeitsentgelts grundsätzlich gleichzustellen (§3 Abs. 1 Nr3 AÜG). Demnach hat der Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag des Verleihs Anspruch auf die Arbeitsbedingungen einschliesslich des Arbeitsentgelts eines vergleichbaren Arbeitnehmers im Entleihbetrieb.

Wird gegen dieses Prinzip verstossen, ist die Erlaubnis zur Ausübung der gewerbsmässigen Arbeitnehmerüberlassung zu versagen.

Gleichzeitig sind solche Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer unwirksam, die von diesem Gleichbehandlungsgebot zu Lasten des Arbeitnehmers abweichende Regulierungen enthalten (§9 Nr. 2 AÜG).
  Zulässige Abweichung vom Gleichbehandlungsgrundsatz
Vom Prinzip "equaltreatment" kann grundsätzlich nur abgewichen werden, wenn ein für den Verleiher geltender Tarifvertrag dies zulässt, der nach dem 15.11.2002 in Kraft getreten ist und die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Leiharbeitsverhältnisse regelt.

Die Anwendung eines solchen Tarifvertrages auf das Leiharbeitsverhältnis kann durch Tarifbindung oder durch die so genannte Inbezugnahme erfolgen, welche die Möglichkeit bietet, einen einschlägigen Tarifvertrag auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer durch Individualvertrag zu erstrecken.

Eine weitere Ausnahme gilt für zuvor arbeitslose Leiharbeitnehmer für die maximale Dauer von sechs Wochen, wenn der Leiharbeitnehmer hiermit einverstanden ist.
  Wegfall von Verboten
Spätestens mit Wirkung zum 01.01.2004 fallen folgende Verbote weg:
  • das besondere Befristungsverbot
  • das Wiedereinstellungsverbot
  • das Synchronisationsverbot
  • die Beschränkung der Überlassungsdauer auf 24 Monate
Für die Befristung von Leiharbeitsverhältnissen gilt nun - wie für alle anderen Arbeitsverhältnisse auch - ausschliesslich das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).
  Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz (NachwG)
In einem Arbeitsvertrag ist der wesentliche Inhalt des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen. In jedem Fall müssen die Angaben gemäss §11 Abs. 1 AÜG und §2 NachwG enthalten sein.

Der Verleiher hat dem Leiharbeiter den Arbeitsvertrag und das Merkblatt für Leiharbeitnehmer auszuhändigen.

Die Aushändigung des Merkblattes für Nichtdeutsche in der Muttersprache erfolgt nur noch auf Verlangen des Leiharbeitnehmers.
 
 

Erlaubnis zur gewerbsmäßigen
Arbeitnehmerüberlassung.
LAA Hessen 7419 (1998)



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